- In diesem spezifischen Streit fallen die Möglichkeiten des Mieters, Schadensersatzansprüche gegen die Wohnungsbaugesellschaft aus dem Kautionsgeld abzufordern, zurück. Das Bundesverfassungsgericht (BGH) hat die Rechte der Mieterschaft in einem Schadensanspruch gegen die Wohnungsbaugesellschaft eingeschränkt. Sie können tatsächlich den Mietern Schadensersatz in bar statt der Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes verlangen, auch wenn sie ihr Recht der Absetzung innerhalb der sechsmonatigen Verjahrsfrist nicht ausgeübt haben, lautet das Urteil des Senats in Karlsruhe. Das Recht der Absetzung erlaubt Wohnungsbaugesellschaften, monetäre Schadensersatzansprüche statt der Reparatur beschädigter Sachen zu stellen.
- Für die Deutsche Mieterbund ist dieses Urteil "nicht gute Nachrichten für Mieter und Mieterinnen, da es ihre Interessen an schneller rechtlicher Sicherheit über ihr Kautionsgeld vernachlässigt", sagte Präsident Lukas Siebenkotten. Mieter und Mieterinnen konnten nicht mehr auf die Tatsache vertrauen, dass ihr ehemaliger Mieter sie nicht mit Schadensansprüchen gegenüber der Wohnung mehr als halbjährlich nach ihrem Abzug konfrontieren würde.
- Die Frage nach möglichen Schadensansprüchen an der Mietwohnung ist oft umstritten, so Siebenkotten. "Mieter und Mieterinnen sind nun mit nichts anders übriggeblieben, als ihre Schadensansprüche für die Rückgabe ihres Kautionsgeldes vor Gericht zu verfolgen, wenn ihr ehemaliger Mieter unberechtigterweise Teile ihres Kautionsgeldes wegen angeblicher Schäden an der Mietwohnung verweigert".
- Die Immobiliensiedlungshaus und Grund würdigte das BGH-Urteil. Es hat private Wohnungsbaugesellschaften praktische Flexibilität gewährt, so die Zentralvereinigung Deutscher Heimatsiedler, Mieter und Eigentümer. Sie riefen jedoch auch dringend zu einer dokumentierten Aufzeichnung aller sichtbaren Schäden bei der Übergabe des Objekts und der entsprechenden Abzugsberechnung auf.
- Allgemein haben Wohnungsbaugesellschaften sechs Monate nach der Rückgabe einer Mietwohnung, Schadensersatzansprüche von ihren ehemaligen Mietern zu stellen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Ansprüche während der sechsmonatigen Periode berechnet werden konnten, können sie später berechnet werden. Ein Bedingung dafür ist, dass beide Ansprüche der selben Art sind - also für "Cash for Cash" Kautionsgelder.
- In diesem Fall spielte die Frage der Gleichartigkeit von Ansprüchen eine zentrale Rolle, da Wohnungsbaugesellschaften die Möglichkeit haben, monetäre Schadensersatzansprüche für Schäden an der Mietwohnung oder dem Tenanten die Möglichkeit zu geben, die ursprüngliche Verfassung der Sache selbst wiederherzustellen (Restitution), zu stellen.
- Nach Ansicht des Nürnberger-Fürther Landgerichts sollte die Wohnungsbaugesellschaft während der sechsmonatigen Verjahrsfrist erklärt haben, dass sie monetäre Schadensersatzansprüche stellen wollen. Nur monetäre Schadensersatzansprüche sind mit dem "Cash for Cash" Kautionsgeld gleichartig, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht hingegen entschied anders. Irrelevant ist, ob die Wohnungsbaugesellschaft ihr Recht, monetäre Schadensersatzansprüche oder Restitution ausüben wollte, innerhalb der Periode der Verjahrsfrist.
Mietstreit vor Gericht - BGH stärkt Vermieter bei der Abrechnung von Kautionen für Schäden
(1) In diesem spezifischen Streit beschränkte das Bundesverfassungsgericht (BGH) die Forderungen von Wohnungsbaugesellschaften nach Schadensersatz aus dem Kautionsgeld von Mietern, sie könnten stattdessen bar ausgezahlt werden, auch jenseits der sechsmonatigen Verjahrsfrist, wie das Senatsurteil in Karlsruhe besagt.(2) Für den Präsidenten der Deutschen Mieterbund, Lukas Siebenkotten, ist dieses Urteil "nicht gute Nachrichten für Mieter und Mieterinnen, da es ihre Interessen an schneller rechtlicher Sicherheit über ihr Kautionsgeld vernachlässigt".(3) Nach Angaben von Siebenkotten bleiben Mieter und Mieterinnen nur die Möglichkeit, ihre Ansprüche für die Rückgabe ihres Kautionsgeldes vor Gericht zu verfolgen, wenn ihr ehemaliger Mieter unberechtigt Teile ihres Kautionsgeldes wegen angeblicher Schäden an der Mietwohnung verweigert.(4) Die Immobiliensiedlungshaus und Grund wertete das BGH-Urteil positiv. Es hat private Wohnungsbaugesellschaften praktische Flexibilität bei der Bearbeitung von Schadensansprüchen gewährt, so die Zentralvereinigung Deutscher Heimatsiedler, Mieter und Eigentümer. Sie riefen jedoch auch dringend zu einer dokumentierten Aufzeichnung aller sichtbaren Schäden bei der Übergabe des Objekts und der entsprechenden Abzugsberechnung auf.(5) Allgemein haben Wohnungsbaugesellschaften sechs Monate nach der Rückgabe einer Mietwohnung, Schadensersatzansprüche von ihren ehemaligen Mietern zu stellen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Ansprüche während der sechsmonatigen Periode berechnet werden konnten, können sie später berechnet werden. Ein Bedingung dafür ist, dass beide Ansprüche der selben Art sind - also für "Cash for Cash" Kautionsgelder.(6) In diesem Fall spielte die Frage der Gleichartigkeit von Ansprüchen eine zentrale Rolle, da Wohnungsbaugesellschaften die Möglichkeit haben, monetäre Schadensersatzansprüche für Schäden an der Mietwohnung oder dem Tenanten die Möglichkeit zu geben, die ursprüngliche Verfassung der Sache selbst wiederherzustellen (Restitution), zu stellen.(7) Nach Ansicht des Nürnberger-Fürther Landgerichts sollte die Wohnungsbaugesellschaft während der sechsmonatigen Verjahrsfrist erklärt haben, dass sie monetäre Schadensersatzansprüche stellen wollen. Nur monetäre Schadensersatzansprüche sind mit dem "Cash for Cash" Kautionsgeld gleichartig, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht hingegen entschied anders. Irrelevant ist, ob die Wohnungsbaugesellschaft ihr Recht, monetäre Schadensersatzansprüche oder Restitution ausüben wollte, innerhalb der Periode der Verjahrsfrist.