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BGH: Unternehmen kann mit Durchschnittswertung auf dem Internet werben

kein Offenbarung notwendig

BGH: Unternehmen kann im Internet mit durchschnittlicher Sternbewertung werben
BGH: Unternehmen kann im Internet mit durchschnittlicher Sternbewertung werben

BGH: Unternehmen kann mit Durchschnittswertung auf dem Internet werben

Ein Unternehmen, das auf seinem Internetauftritt Kundenzielerating durchschnittlich angezeigt und dabei die Anzahl der Bewertungen und die Zeitraumseinteilung einzeln nicht offenbart - also die Anzahl der Kunden, die eine bestimmte Anzahl an Sternen vergeben und welche eine andere Anzahl - vom Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag abgewiessen und damit eine Revision durch das Zentrale Amt gegen Unlautere Wettbewerbsweise abschlägt. (Rechtsfall I ZR 143/23)

Die Gesamtanzahl der vorliegenden Bewertungen und das Zeitraum, in dem sie verfasst wurden, muss jedoch offengelegt werden. Das Zentrale Amt gegen Unlautere Wettbewerbsweise hatte im September 2022 gegen eine Unternehmung, die Immobilienmaklerdienste anbot, geklagt. Sie warf dem Unternehmen vor, durchschnittliche Sternbewertungen auf ihrer Website anzuzeigen, ohne die Gesamtanzahl oder den Zeitraum zu veröffentlichen.

Das Zentrale Amt sah dies als täuschend an und ging in Verhandlung. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte im November 2022 die Beurteilung des Landgerichts, dass die Gesamtanzahl und der Zeitraum offengelegt werden muss, aber die Aufschlüsselung nach Sternbewertungen nicht. Das Zentrale Amt legte Revision ein und hatte keinen weiteren Erfolg: Das Oberlandesgericht Hamburg und jetzt auch der BGH bestätigten die Beurteilung des Landgerichts.

Von der Konsumentenperspektive ist dies eine nützliche, aber nicht essenzielle Information für eine Geschäftsentscheidung, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch während der Urteilsverlesung. Konsumenten wüssten, dass durchschnittliche Sternbewertungen aus schwankenden guten und schlechten Bewertungen bestehen, fügte er hinzu. Sie könnten die Credibilität der Werbung aufgrund der Gesamtanzahl der Bewertungen und des Zeitraums beurteilen.

Das Berufungsgrundsatzverfahren des Unternehmens gegen die Urteil des Hanseatischen Landgerichts, betreffend die Offenlegung der Gesamtanzahl der Bewertungen und des Zeitraums, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) abgewiesen. Die genaue Aufschlüsselung der Sternbewertungen durch einzelne Kunden ist nach dem Gesetz nicht Pflicht, für Unternehmen, die ihre Kundenzielerating auf dem Internet anzeigen. Sternbewertungen können dennoch die Entscheidungskraft von Konsumenten beeinflussen, weshalb die Offenlegung der Gesamtanzahl der Bewertungen und des Zeitraums, in dem sie verfasst wurden, wichtig ist, um die Credibilität der Werbung zu beurteilen.

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