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Der Bundesgerichtshof hält einige Bestimmungen eines Versicherungstarifs der Generali-Tochter...
Der Bundesgerichtshof hält einige Bestimmungen eines Versicherungstarifs der Generali-Tochter Dialog Lebensversicherungen für intransparent.

BGH urteilt: Fitness-Tarifbestandteile der Versicherung ungültig

Die zunehmende Tendenz von Versicherungsanbietern, Discounts für gesundheitsfördernde Verhalten zu bieten, stößt auf Widerstand. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat kürzlich diese Art von Belohnungssysteme aufgrund einer Unklarheit kritisiert.

In diesem konkreten Fall ging es nicht um die Illegalität von Belohnungssystemen insgesamt. Vielmehr war es die Unklarheit, wie die gesundheitsfördernden Verhaltensweisen der Versicherten auf die Rabatte auswirkten, die das Gericht kritisierte. Deshalb wurde die Klausel als nicht transparent und unwirksam angesehen (Aktei Nr. IV ZR 437/22).

Außerdem hatte das Gericht Probleme mit der Tatsache, dass fehlende oder verzögerte Meldungen des Gesundheitszustands der Versicherten zu einer Entziehung der Rabatte führen würden. Diese Klauseln erwähnten nicht, wer für die Überwachung auf Seiten der Versicherung verantwortlich war. Somit hätte es auch bei organisatorischer Versäumnis des Unternehmens keine Rückerstattung der Rabatte gegeben. Das Versicherungsrechtssenat, der für diese Entscheidung verantwortlich war, erklärte diese Klausel ebenfalls für unwirksam.

BVerfG bestätigt Entscheidungen der Untergerichte

Die Vereinigung der Versicherungen gewann gegen die Verbraucherorganisation, als diese die Versicherungsbedingungen von Dialog, einer Tochtergesellschaft von Generali, herausforderte. Das Dialog-Behindertensicherungsversicherungsprodukt fordert die Teilnahme am Generali-Gesundheitsprogramm. Mitglieder, die regelmäßig sporten und Ärzte besuchen, können Punkte sammeln, was ihnen den Status von Bronze, Silber, Gold oder Platin einbringt. Diese Statusstufen sind meist mit niedrigeren Prämien verbunden.

Allerdings erklärte das BVerfG, dass diese Klauseln nicht klar für Kunden erklärten, wie ihre Prämien bestimmt wurden, sodass sie als unklar und unwirksam angesehen wurden. Vorherige Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München hatten bereits diese gleichen Klauseln für unwirksam erklärt, und das BVerfG stimmte ihren Entscheidungen zu.

Dies ist die erste Zeit, dass das BVerfG sich mit Telematiktarifen, also Versicherungsprämien, die auf das Verhalten des Versicherten zurückgehen, auseinandersetzt. Kfz-Versicherungen bieten ähnliche Rabattsysteme aufgrund von Fahrverhalten an. Am Mittwoch hat das Gericht seine Entscheidung in diesem Fall getroffen.

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