Der Kreuzerlass des bayerischen Kanzlers Söder bleibt unverändert
Deutschlands oberster Verwaltungsrichter ist der Ansicht, dass es sich bei den Vorschriften zum Aufhängen von Kreuzen lediglich um Verwaltungsvorschriften handele und keine Rechtswirkung nach außen entfalte. Die Rechte des Klägers werden daher nicht verletzt. Für einen objektiven Betrachter sind Kreuze ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens, sie verstoßen jedoch nicht gegen die Freiheitsgarantie des Grundgesetzes für den Kläger.
Auch das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot aus Gründen der Überzeugung sei nicht verletzt. Demnach darf der Staat bestimmten Religionsgemeinschaften keine Privilegien gewähren. Allerdings stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Vorinstanz tatsächlich keine Bevorzugung christlicher Religionsgemeinschaften fest, verneinte jedoch jegliche Werbewirkung gegenüber christlichen Religionsgemeinschaften durch die Anbringung des Kreuzes.
Diese Einschätzung des bayerischen Richters war daher für den Leipziger Richter bindend. Darüber hinaus wurde behauptet, dass der Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates nicht den völligen Verzicht auf religiöse Inhalte verlange.
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Quelle: www.stern.de