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Immobilienverkäufer: BGH entscheidet über Offenlegungspflichten

Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof entscheidet zu Aufklärungspflichten von Immobilienverkäufern.

Beispielsweise im Streit um die Auskunftspflicht eines Immobilienverkäufers über mögliche Sanierungskosten hofft der Bundesgerichtshof (BGH), heute (9:00 Uhr ET) einen Beschluss bekannt geben zu können ) Urteil. ).

Eine mündliche Anhörung Ende Juni in Karlsruhe deutete darauf hin, dass für Verkäufer möglicherweise strengere Anforderungen gelten. Konkret geht es um einen Fall in Hannover. Nach Angaben des Immobilienverbandes IVD ist diese Entscheidung grundsätzlich für alle Kaufanfragen relevant.

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass die Haftung in erster Linie beim Käufer liege. Dies wurde jedoch vom BGH V. Zivilsenat angezweifelt. Die Vorsitzende Richterin Bettina Bruckner sagte, grundsätzlich sei jeder in der Verantwortung, sich die nötigen Informationen einzuholen. Die Details müssen jedoch überprüft werden. Möglicherweise muss sich das Celler Gericht erneut mit der Sache befassen. (Az. V ZR 77/22)

Argument: Hohe Instandhaltungskosten

Ein Unternehmen besitzt mehrere Gewerbeeinheiten in einem großen Komplex – dem Ihme-Center im Stadtteil Linden – mit 150 Millionen Euro, um mehr zu kaufen. Sie hatte das Gefühl, betrogen worden zu sein, weil sie zu spät erkannte, dass die Erhaltung des gemeinsamen Eigentums kostspielig sein könnte.

Der Verkäufer bewahrte drei Tage lang wichtige Protokolle der Eigentümerbesprechung in einem digitalen Datenraum auf. Wird vor Vertragsunterzeichnung platziert. Aus Sicht der Klägerin geschah dies „im Verborgenen“ und wurde ihr daher „aufgezwungen“.

Die Arbeiten werden voraussichtlich bis zu 50 Millionen Euro kosten. Der Fall endete vor Gericht, weil der Mehrheitsaktionär nicht zahlungswillig war. Der Prozess endete Anfang 2020 mit einem Vergleich, wonach die Eigentümer der Gewerbeeinheiten eine Sondersteuer zahlen würden. Der Kläger focht daraufhin den Kaufvertrag an.

Im Vertrag garantiert der Verkäufer unter anderem, dass keine besonderen Zuschläge festgelegt wurden. Darin heißt es auch, dass der Verkäufer dem Käufer die Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre zur Verfügung gestellt habe und der Käufer den Inhalt der Dokumente verstehe.

BGH verhandelt den Fall

Der BGH sollte dazu Stellung nehmen, welche Ansicht richtig ist. Bruckner sagte, es könne sich auch darauf auswirken, ob es sich bei den Dokumenten um Gutachten handele, die gezielt nach Mängeln suchten, oder ob sie zur Klärung von Finanzierungsfragen an Banken geschickt werden sollten.

Nach Angaben des Immobilienverbandes IVD gehört zu einer Kaufprüfung auch eine Due Diligence – und zwar immer. „Jeder Käufer prüft vor dem Kauf, ob die Immobilie den Erwartungen entspricht“, erklärte damals Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer des IVD. Typischerweise erfolgt dies nicht auf organisierte Weise oder durch Dritte. „In der Praxis geschieht dies nur bei größeren Transaktionen oder in Übereinstimmung mit den Käuferpraktiken.“

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