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„Rechtsrock“-Veranstalter darf Gaststättenlizenz behalten

Ein Hotelbesitzer aus dem Torgauer Ortsteil Staupitz und Veranstalter eines Konzerts einer rechtsextremen Band kann nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (OVG) seine Gewerbeberechtigung vorläufig behalten. Wie das Gericht am Montag mitteilte, nahm der Richter die Klage des...

Das Strafgesetzbuch und die Akten lagen auf dem Gerichtstisch. Foto.aussiedlerbote.de
Das Strafgesetzbuch und die Akten lagen auf dem Gerichtstisch. Foto.aussiedlerbote.de

Justiz - „Rechtsrock“-Veranstalter darf Gaststättenlizenz behalten

Ein Hotelier im Torgauer Ortsteil Staupitz und Veranstalter eines Konzerts einer rechtsextremen Band kann nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (OVG) seine Gewerbeberechtigung vorübergehend behalten. Wie das Gericht am Montag mitteilte, nahm der Richter die Klage des Mannes an. Im Februar dieses Jahres verbot ihm das Landesordnungsamt Mittelsachsen das Geschäft. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Gastwirts in dieser Sache ab, weshalb die Sache an das OVG verwiesen wurde.

Nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts waren in der Gaststätte mehrere Konzerte rechtsextremer Bands stattgefunden. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz wird behauptet, dass strafbare Handlungen wie das „Sieg-Heil“-Rufen oder der Hitlergruß häufig begangen wurden, ohne dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ordner oder Organisator eingegriffen hätte.

Die OVG behauptet nun, dass die Erkenntnisse zu möglichen Straftaten beim Konzert in amtlichen Bescheinigungen des Bundesamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz enthalten seien und von Gaststättenaufsichtsbehörden oder Gerichten nicht verwertet werden könnten. Grundlage hierfür sind die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Standards für die Weitergabe und Nutzung nachrichtendienstlich erhobener Daten. Dies ermöglicht nur eine Verteidigung besonders schwerer Straftaten, nicht aber der hier in Rede stehenden Straftat.

Das Gericht verwies auch auf die Forderung, den sächsischen Verfassungsschutz von der Polizei zu trennen. „Der Freistaat unterhält per Verordnung keinen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen.“ Dies könne nicht festgestellt werden, da kein anderer Grund als „eine den Verfassungsschutzbehörden nicht zugängliche Feststellung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers“ vorliege.

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Quelle: www.stern.de

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