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Unfall mit Rettungswagen: Jede Partei zahlt die Hälfte

Alle Verkehrsteilnehmer sollten vorsichtig sein, wenn ein Einsatzfahrzeug mit blinkenden Lichtern und Sirenen auf der Straße unterwegs ist. In Wetzlar wurden beide Parteien nach einem Unfall zwischen einem Rettungswagen und einem Pkw an einer Ampel zur Hälfte der Kosten verurteilt.

Blick auf Lady Justice über dem Eingang zum Bezirksgericht. Foto.aussiedlerbote.de
Blick auf Lady Justice über dem Eingang zum Bezirksgericht. Foto.aussiedlerbote.de

Gerichtsurteil - Unfall mit Rettungswagen: Jede Partei zahlt die Hälfte

Wenn ein Fahrer an einer Ampelkreuzung mit einem Krankenwagen kollidiert, kann es legal sein, den Sachschaden gleichmäßig zu verteilen. Dies geht aus einem Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts (OLG) vom Montag hervor. Daher kann ein Rettungswagenfahrer eine Kreuzung bei Rot nur dann überqueren, wenn er oder sie sicher ist, dass andere Verkehrsteilnehmer die Situation bemerken und sich darauf vorbereiten. (Dokument Nr. 17 U 121/23)

Im konkreten Fall stritten die Parteien eine Entschädigung nach einem Verkehrsunfall in Wetzlar. Ein Fahrer und ein Einsatzfahrzeug nähern sich gleichzeitig einer Ampelkreuzung. Die Ampel des Autos hat auf Grün gesprungen, die Ampel des Krankenwagens ist nun auf Rot. Da sich das vorausfahrende Auto trotz Grünlicht nicht bewegte, wechselte der Fahrer auf die linke Spur und fuhr in die Kreuzung ein. Dort kollidierte er mit einem Einsatzfahrzeug, dessen Blaulicht eingeschaltet war und die Sirenen heulten. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Der Halter des Fahrzeugs verklagte den Rettungsdienstbetreiber auf 75 % des Schadensersatzes. Das Bezirksgericht hatte zuvor entschieden, den Schadensersatz zu gleichen Teilen aufzuteilen. Nach einer Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht nun die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Aus Sicht des Oberlandesgerichts hat der Fahrer des Rettungswagens bei der Ausübung seiner Sonderrechte seine Sorgfaltspflicht verletzt. Obwohl Einsatzfahrzeuge im Einsatz nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegen, hat die Verkehrssicherheit stets Vorrang vor der schnellen Fortbewegung der Einsatzfahrzeuge. In diesem Fall achtete der Fahrer des Fahrzeugs nicht auf die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs, was ebenfalls einen schweren Verkehrsverstoß darstellte. „Ein umsichtiger Autofahrer würde zumindest von unklaren Verkehrsverhältnissen ausgehen und seine Fahrweise entsprechend anpassen“, begründete das Gericht das nicht anfechtbare Urteil.

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Quelle: www.stern.de

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