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Zusätzliche Strafen für Autofahrer bei Kälte in Deutschland

Zusätzliche Strafen für Autofahrer bei Kälte in Deutschland

Zusätzliche Strafen für Autofahrer bei Kälte in Deutschland: Der Herbst bringt die ersten Fröste und damit zusätzliche Strafen für Fahrer bei Kälte. Nachts sinken die Temperaturen in einigen Gebieten bereits unter null. Die gefährlichste Jahreszeit für Fahrer.

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Wenn es darum geht, die Autoscheiben von Reif oder Eis zu befreien, gibt es einige Dinge zu beachten. Andernfalls könnte man eine unangenehme Strafe erhalten.

Zusätzliche Strafen für Autofahrer bei Kälte in Deutschland – hier sind sie

Wie bekannt, eilen viele Menschen besonders in den Morgenstunden stark zur Arbeit. Aus diesem Grund vernachlässigen sie eine gründliche Reinigung der Autoscheiben von Schnee und Eis.

Oft beschränken sich die Fahrer darauf, nur einen kleinen Bereich der Oberfläche zu säubern, um einfach durch ein improvisiertes “Guckloch” etwas sehen zu können.

In solch einem Fall kann, wenn man Eis und Schnee nicht vollständig von den Autoscheiben entfernt, eine Geldstrafe fällig werden. Dies ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Der Grund dafür ist, dass das Sichtfeld des Fahrers durch einen frostigen Belag stark eingeschränkt werden kann. Daher wird im Bußgeldkatalog für eine unvollständige Reinigung der Scheibe ein Strafrahmen von 10 bis 35 Euro festgesetzt. Dabei gibt es eine Ausnahme von der Regel. Wenn das Fahrzeug funktionierende Außenspiegel hat, muss die Heckscheibe nicht gereinigt werden.

Zusätzliche Strafen für Autofahrer bei Kälte in Deutschland. Foto: Julita / Pixabay

Wenn es morgens besonders kalt ist, lassen viele den Motor vorwärmen. Dies ermöglicht es, den Innenraum aufzuwärmen, sodass es im Auto anschließend gemütlich und warm ist. Keine gute Idee. Wer diese Methode anwendet, schädigt nicht nur die Umwelt durch zusätzliche Abgase, sondern verstößt auch gegen die Straßenverkehrsordnung.

Der Gebrauch von Fahrzeugen verbietet unnötigen Lärm und die Emission von vermeidbaren Abgasen. Insbesondere ist es verboten, Fahrzeugmotoren ohne Notwendigkeit laufen zu lassen.

Deshalb erheben die Behörden eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro für das Aufwärmen des Autos. Übrigens, Privateigentum ist von der Regulierung nicht befreit. Dabei kommt hier nicht die StVO, sondern das entsprechende Landesemissionsschutzgesetz zum Einsatz.

Vor der Abfahrt müssen, wie die Autoscheiben, auch das Kennzeichen und das Dach des Autos von Schnee und Eis befreit werden. Auch hier besteht das Risiko, eine Geldstrafe zwischen 5 und 35 Euro zu bekommen.

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